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Pflegekarenz / Pflegeteilzeit

Plötzlich wird ein naher Angehöriger ein Pflegefall oder das Pflege-/Betreuungspersonal fällt aus. Ein Szenario, wo man hofft, dass dies nie passiert. Aber was tun, wenn dieser Fall doch eintritt?

Diesbezüglich gibt es die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin eine sogenannte Pflegekarenz oder auch Pflegeteilzeit für einen Zeitrahmen von ein bis drei Monaten zu vereinbaren. Somit erhält man die notwendige Zeit, um die gesamte Situation in den Griff zu bekommen, sich zu orientieren und alles Notwendige zu organisieren.

Rechtsanspruch

Um einen Rechtsanspruch auf ein Pflegekarenzgeld zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Laut BMASK – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gelten folgende Voraussetzungen:

„Die Pflegekarenz/Pflegeteilzeit kann zur Pflege und/oder Betreuung von nahen Angehörigen, denen zum Zeitpunkt des Antritts Pflegegeld ab der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) mit Bescheid zuerkannt wurde, schriftlich vereinbart werden. Für die Pflege und/oder Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 1. Im Falle eines akut auftretenden Pflegebedarfs sind die Pflegegeld-Entscheidungsträger bei Erklärung der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Pflegekarenz/Pflegeteilzeit dazu angehalten, das Verfahren auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes grundsätzlich binnen drei Wochen abzuschließen (beschleunigtes Verfahren).

Eine weitere Voraussetzung für den Antritt einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer. Diese Vereinbarung kann getroffen werden, wenn das Arbeitsverhältnis seit ununterbrochen zumindest 3 Monaten besteht.“

 

Personenkreis

Folgender Personenkreis kann dies in Anspruch nehmen. Eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit zu vereinbaren ist für folgenden Personenkreis möglich:

  • Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer mit privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen
  • Bundes-, Landes- und Gemeindebedienstete
  • BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder einer Notstandshilfe (nur Pflegekarenz)

Als „nahe Angehörige“ werden folgende Personen anerkannt: der Ehegatte / die Ehegattin und dessen / deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, der Lebensgefährte / die Lebensgefährte und dessen /deren Kinder, der eingetragene Partner und dessen Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder. Nicht zwingend ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen

Während eine Pflegekarenzgeld bezogen wird

  • „besteht ein Motivkündigungsschutz.
  • Die Zeiträume des Pflegekarenzgeldbezuges führen zu einer Rahmenfristerstreckung für die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld.
  • Der Pensionsversicherungsbeitrag sowie der Krankenversicherungsbeitrag werden durch den Bund übernommen und
  • Arbeitnehmer/innen erwerben einen Abfertigungsanspruch

Das Pflegekarenzgeld – die Höhe

Pflegekarenz / Familienhospizkarenz

Der Grundbetrag des Pflegekarenzgeldes hängt vom Einkommen ab. Es steht in derselben Höhe wie das Arbeitslosengeld (55% des täglichen Nettoeinkommens, Berechnung anhand des durchschnittlichen Bruttoentgelts), zumindest jedoch in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze zu.

Für unterhaltsberechtigte Kinder besteht Anspruch auf Kinderzuschläge.

 

Pflegeteilzeit

Der Grundbetrag wird bei der Pflegeteilzeit generell aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt vor der Pflegeteilzeit (Berechnung analog zum Arbeitslosengeld) und dem während der Pflegeteilzeit bezogenen Arbeitsentgelt ohne Sonderzahlungen errechnet. „Der Grundbetrag soll ebenfalls 55% der berechneten Differenz ausmachen.

Der Grundbetrag gebührt monatlich (zumindest in Höhe des Geringfügigkeitseinkommens) aliquot zur Reduktion der Arbeitszeit (Beispiel: Wird die Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, so gebührt das Pflegekarenzgeld zumindest in der Hälfte der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze).“

Achtung! Bei einer geringfügigen Beschäftigung steht kein Pflegekarenzgeld zu. Für die Dauer, in der ein Pflegekarenzgeld in Anspruch genommen werden kann, sind keine finanzielle Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger möglich. Personen, die somit eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit beanspruchen, haben für die vereinbarte Zeit keinen Anspruch auf Förderung einer 24-Stunden-Betreuung.